HMS Installationen GmbH - Breitenbach Installateur Tirol Sanitär Heizung Lüftung Solar Biomasse Gas
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HMS Installationen GmbH - Breitenbach Installateur Tirol Sanitär Heizung Lüftung Solar Biomasse Gas

Dorf 2 6252 Breitenbach

Öffnungszeiten

Büro: Montag - Freitag von 8-12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Installation: Montag - Donnerstag von 8-12.00 und 13-17.00 Uhr / Freitag von 8-12.00 Uhr

  1. Geltungsbereich

1.1.   Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, Kauf- Werk- und Werklieferungsverträge, (im Folgenden „Auftrag/Aufträge) zwischen uns und unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“), auch für Nachtrags-, Zusatz-, oder Folgeaufträge, auch wenn im Auftragsschreiben/in der Bestellung/in der Bestätigung der Bestellung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, und zwar in der Fassung, in der sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bei Nachtrags- oder Zusatzaufträgen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages auf unserer Homepage veröffentlicht sind.

1.2.   Allgemeine Bedingungen des Kunden, gleich welcher Art, gelten nicht, auch wenn der Kunde in seinen Geschäftspapieren ausdrücklich darauf verweist, auf einen ausdrücklichen Widerspruch wird seitens des Kunden verzichtet. Die ausnahmsweise Gültigkeit von allgemeinen Bedingungen des Kunden bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unter Bezugnahme auf dessen allgemeine Bedingungen.

1.3.   Nachrangig diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die ÖNORM B 2110 als vereinbart. Soweit im Vertrag die Gültigkeit sonstiger ÖNORMEN vereinbart wird, gelten diese immer nachrangig diesen allgemeinen Bedingungen.

  1. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss

2.1.   Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und können bis zum Zugang der Annahmeerklärung widerrufen oder abgeändert werden. Mündliche Vereinbarungen, Abänderungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, Werbeaussendungen und ähnlichen Informationen (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte/Leistungen, die nicht ausdrücklich uns zuzurechnen sind, werden nur verbindlich, wenn der Kunde ausdrücklich die Verbindlichkeit wünscht und wir diese ausdrücklich und schriftlich bestätigen. Angebote können nur in ihrer Gesamtheit angenommen werden, sofern der Kunde lediglich eine Teilleistung wünscht, ist zur Verbindlichkeit eine ausdrückliche, schriftliche beidseitige Vereinbarung erforderlich.

2.2.   Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltpflichtig, sofern der Kostenvoranschlag nicht in einen Auftrag mündet. Reine Kostenvoranschläge verpflichten uns nicht zur Annahme eines Auftrages, sofern diese nicht mit einem ausdrücklichen Angebot verbunden sind. Aufträge oder Bestellungen des Kunden auf Grundlage unserer Kostenvoranschläge bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

  1. Ausführung der Lieferung/Leistung

3.1.   Wir sind zur Ausführung der Lieferung/Leistung frühestens dann verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Fragen geklärt sind, alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzung für die Leistung in einem Zuge vorliegen und der Kunde alle vertraglichen Vorleistungen, etwa Anzahlungen, geleistet hat.

3.2.   Erforderliche Bewilligungen und Zustimmungen Dritter, auch von Behörden für die Lieferung/Leistungsausführung sind vom Kunden einzuholen. Der Kunde ermächtigt uns, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu erstatten.

3.3.   Zur Ausführung von Änderungswünschen/Zusatzaufträgen des Kunden sind wir nur dann verpflichtet, wenn diese aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen, ansonsten bedürfen sie unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3.4.   Technisch bedingte und dem Kunden zumutbare geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten vom Kunden vorweg als genehmigt.

3.5.   Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Beginn unserer Leistungsausführung die nötigen Angaben, insbesondere über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen o. ä. Vorrichtungen, sonstige mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Andernfalls gehen alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Kosten und Nachteile zu Lasten des Kunden.

3.6.   Der Kunde haftet dafür, dass die Vorleistungen, auf welche wir unsere Leistung aufbauen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen etc. in technisch einwandfreiem Zustand sind, bei Bedenken sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorleistungen gegen eigenes Entgelt zu überprüfen.

3.7.   Soweit benötigt wird uns der Kunde kostenlos versperrbare Räume sowie die für die Ausführung der Leistung inklusive eines allfälligen Probebetriebes benötigten Medien (Strom, Gas, Wasser etc.) unentgeltlich zur Verfügung stellen.

3.8.   Gerät der Kunde mit seinen Leistungen, insbesondere seinen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt, unsere weitere Leistungserbringung so lange einzustellen, bis der Kunde seine in Verzug geratene Leistung nachgeholt hat.

  1. Beschränkungen des Leistungsumfanges:

4.1.   Im Zuge von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (i) an bereits vorhandenen Leitungen/Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestandes und/oder (ii) bei Stemmarbeiten insbesondere in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Für solche Schäden haften wir nicht, außer sie wurden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

4.2.   Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen haften wir lediglich für eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßigen Instandsetzungen umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

  1. Termine und Fristen

5.1.   Angegebenen Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn ihre Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5.2.   Alle Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung etwa unserer Zulieferer oder sonstiger gleichwertiger Ereignisse, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, während dessen der Grund der Behinderung andauert.

5.3.   Sofern der Beginn der Lieferung/Leistung und/oder der Zeitplan der Leistungsausführung durch Umstände, welche nicht in unserem Einflussbereich liegen, verzögert werden, verschieben sich sowohl Zwischentermine als auch Endtermine um die Dauer der Verzögerung. Sofern jedoch die Dauer der Verzögerung des Beginns/der Leistungsausführung länger als 10 Arbeitstage beträgt, werden Terminvereinbarungen hinfällig, neue Termine bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn die Verzögerung des Beginns auf einen Verzug des Kunden mit seinen Vorleistungen gemäß diesen allgemeinen Bedingungen zurückzuführen ist.

5.4.   Jede Änderung des Leistungsinhaltes des Vertrages, auch Zusatzaufträge/Nachtragsaufträge führen ohne weiteres zu einer Verschiebung von Zwischenterminen und Endterminen um jenen Zeitraum, welchen die Ausführung der Änderung/der Zusatzaufträge/der Nachtragsaufträge in Anspruch nimmt.

5.5.   Wünscht der Kunde eine Verkürzung der Leistungsfrist, so sind wir dazu nur verpflichtet, sofern die Verkürzung nach vorhandenen Kapazitäten möglich ist. Die damit verbundenen Mehrkosten (zum Beispiel Überstunden, sonstige Forcierungskosten) trägt der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Preis.

5.6.   Neue Termine, aus welchem Grund auch immer, sind keinesfalls pönalisiert, es sei denn, es wurde für die neuen Termine ausdrücklich und schriftlich jeweils eine Pönale vereinbart.

5.7.   Bei Verzug mit der Leistungserbringung steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Diese Nachfrist ist eingeschrieben mit der Androhung des Rücktrittes zu setzen.

5.8.   Bei Annahmeverzug oder Verzug des Kunden mit den Vorleistungen gemäß diesen allgemeinen Bedingungen steht uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Bei aufrechtem Vertragserfüllungsanspruch sind wir berechtigt, Materialien und Geräte einzulagern, wobei wir eine Lagergebühr in Höhe von EUR 75 ,00 pro Quadratmeter Lagerfläche und pro Monat verrechnen. Im Falle des Annahmeverzuges von mehr als 3 Wochen sind wir berechtigt, über die auftragsspezifischen Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen, im Falle der Beendigung des Annahmeverzuges verlängern sich Termine um die angemessene Frist, die wir benötigen, um die Materialien und Geräte nach zu beschaffen.

  1. Preise und Zahlung

6.1.   Unsere Preise verstehen sich als veränderliche Preise und sind nur dann eine Pauschale, wenn sie ausdrücklich als Pauschalpreis vereinbart werden. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, sofern sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung und/oder anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie Materialkosten um mehr als 2 % gegenüber der Kalkulation verändern. Die neuen Preise sind in analoger Anwendung der ursprünglichen Kalkulation unter Zugrundelegung der geänderten Kosten zu berechnen.

6.2.   Für alle vom Kunden angeordnete oder technisch unvermeidbare Leistungen, welche im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.3.   Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und frei Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterialien hatte der Kunde zu veranlassen, sofern wir damit beauftragt werden, ist vom Kunden zusätzlich zum Preis ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

6.4.   Entgelte für Dauerschuldverhältnisse (etwa Wartungsverträge) sind wertgesichert durch den zum Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses veröffentlichten Verbraucherpreisindex.

6.5.   Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, so gilt bei Fernbleiben des Kunden trotz zeitgerechter Einladung das von uns erstellte Aufmaß unwiderlegbar als verbindlich.

6.6.   Mangels anderer Vereinbarung im Auftrag ist 1/3 des Entgeltes bei Vertragsschluss, 1/3 bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfeststellung fällig.

6.7.   Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung, ungerechtfertigt abgezogenen Skonti werden nachgefordert.

6.8.   Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen gelangen uns infolge automatisierter Verarbeitung nicht zur Kenntnis und sind für uns nicht verbindlich.

6.9.   Für den Fall des Zahlungsverzuges aus welchem Grund auch immer gelten Verzugszinsen i.H.v. 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Anknüpfungszinssatz gemäß § 456 UGB als vereinbart, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher im Sinne des KSchG, diesfalls werden 4 % Verzugszinsen per annum verrechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzögerungsschäden ist dadurch nicht ausgeschlossen. Mahnungen sind mit einem Betrag von EUR 20,00 kostenpflichtig.

6.10.  Im Falle des Zahlungsverzuges aus welchem Grund auch immer sind wir berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und für die noch zu erbringenden Leistungen taugliche Sicherstellung in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen.

6.11. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist einer solchen Grund auch immer verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge und Ähnliches) und werden nach fakturiert

6.12. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen unsere Forderung ist nur möglich, soweit die Forderungen des Kunden gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind.

  1. Eigentumsvorbehalt:

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung alle offenen Forderungen bleiben die gelieferten Waren in unserem Eigentum, auch wenn sie eingebaut sind. Wir sind berechtigt, diese ohne weiteres Zutun des Kunden von der Baustelle abzuholen.

  1. Gefahrentragung:

8.1. Die Gefahr geht über, sobald wir, je nach Vertrag, den Vertragsgegenstand im Werk oder Lager bereithalten, diesen an den Transporteur übergeben oder diesen selbst auf die Baustelle angeliefert haben.

  1. Schutzrechte und geistiges Eigentum:

9.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder mit unserem Beitrag geschaffen werden, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

9.2.   Stellt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen zur Verfügung und werden Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so hält uns der Kunde vollkommen schadlos und klaglos. Wir sind berechtigt, bis zur Klärung der Rechte Dritter unsere Leistung auf Risiko des Auftraggebers einzustellen.

  1. Gewährleistung:

10.1. Soweit nicht gesetzlich kürzere Fristen vorgesehen sind, leisten wir Gewähr für die gewöhnlich vorausgesetzten oder schriftlich vereinbarten besonderen Eigenschaften für die Dauer von einem Jahr.

10.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe zu laufen. Die Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (zum Beispiel förmliche Abnahme) mit dem Fertigstellungszeitpunkt unserer Leistung erfolgt, spätestens aber dann, wenn der Kunde die Leistungen in seine Verfügungsmacht übernommen und/oder in Betrieb genommen hat oder aber die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem Termin fern, gilt die Übernahme als in diesem Tag erfolgt.

10.3. Zur Mängelbehebung sind uns vom Kunden mindestens 2 Versuche einzuräumen. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche und ordnungsgemäße Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen

10.4. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

10.5.  Mängel am Leistungsgegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang durch Untersuchung feststellen kann, sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Ware/die Leistung als genehmigt.

10.6. Dem Kunden steht kein Recht auf Wandlung zu, sofern wir Verbesserung oder angemessene Preisminderung anbieten, sofern es sich um keinen wesentlichen oder unbehebbaren Mangel handelt.

10.7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und Ähnliches nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit unserer Leistung nicht kompatibel sind, soweit uns diese Umstände vom Kunden nicht vor Leistungserbringung schriftlich mitgeteilt wurden. Jeder Umstand, der auf tatsächlich abweichenden Gegebenheiten von uns zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vorliegenden Informationen basiert, bildet keinesfalls eine Mangelhaftigkeit.

  1. Schadenersatz

11.1. Sofern ein Schade nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, ist unsere Ersatzpflicht beschränkt mit 5 % der Auftragssumme. Jedenfalls ist unsere Ersatzpflicht beschränkt mit der Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.

11.2. Der Kunde verzichtet auf Schadenersatz für reine Vermögensschäden.

11.3. Diese Beschränkungen gelten auch für Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

11.4.  Schadenersatzansprüche sind bei sonstiger Verjährung binnen 2 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

11.5.  Diese Bestimmungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die diese dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen uns und dem Kunden zugefügt haben.

11.6.  Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus unsachgemäßer Behandlung/Bedienung, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder durch nicht von uns autorisierte Dritte resultieren.

  1. allgemeine Bestimmungen:

12.1.  Soweit einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Der Kunde und wir sind verpflichtet, Ersatzregelungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen am Nächsten kommen.

  1. Rechtsanwendung und Gerichtsstand:

13.1. Es gilt österreichisches Recht ohne jene Verweisungsnormen, welche zur Anwendung ausländischen Rechtes führen würden. Das UN- Kaufrecht gilt nicht.

13.2.  Für alle Streitigkeiten aus oder auch nur im Zusammenhang mit dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils für Innsbruck sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

  1. Verbrauchereigenschaft:

14.1.  Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so verdrängen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes abweichende Vereinbarungen gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, der restliche Inhalt der Geschäftsbedingungen bleibt aufrecht.